Allgemeine Geschäftsbedingungen der aktivComm GmbH

Inhalt

Präambel; Geltungsbereich der AGB
Teil 1 Gemeinsame Bedingungen
§ 1 Leistungen; Vertragsgegenstand
§ 2 Beauftragung Dritter; Verantwortung von aktivComm
§ 3 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen; keine Miturheberschaft
§ 4 Mitwirkung des Kunden
§ 5 Ansprechpartner; Wechsel des Ansprechpartners
§ 6 Rechte Dritter; Freistellung
§ 7 Einhaltung gesetzlicher Vorgaben; kein Mangel
§ 8 Datenschutz
§ 9 Keine Mängel; Anzahl von Entwürfen
§ 10 Verbindlichkeit von Terminen; Terminabsagen durch den Kunden
§ 11 Vergütung
§ 12 Reisekosten
§ 13 Eigentumsvorbehalt
§ 14 Abtretung; Unterauftragnehmer
§ 15 Reseller-Ausschluss
§ 16 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
§ 17 Beschränkung der Haftung von aktivComm
§ 18 Vertragsdauer; Kündigung
Teil 2 Besondere Bedingungen für Entwicklungsleistungen
§ 19 Leistungsumfang
§ 20 Mängel
§ 21 Change Request
§ 22 Abnahme
Teil 3 Besondere Bedingungen für Support-Leistungen
§ 23 Support; Reaktionszeiten
Teil 4 Besondere Bedingungen für SEO
§ 24 Leistungsumfang von SEO
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung der AGB
§ 26 Anwendbares Recht; Gerichtsstand
§ 27 Salvatorische Klausel

Präambel; Geltungsbereich der AGB
(1) Die aktivComm GmbH mit Sitz in Weinheim (im Folgenden: aktivComm), vertreten durch ihre Geschäftsführer Matthias Abt und Michael Abt, beide einzelvertretungsberechtigt, bieten ihren Kunden umfangreiche Leistungen in den Bereichen Werbung, Corporate Identity, E-Commerce, Webdesign, Illustration, Messegestaltung, Packaging, 3D-Design, Apps, Social-Media-Planung und Search Engine Optimizing (SEO), Search Engine Advertising (SEA), E-Marketing u.v.m. an. Für die Leistungen von aktivComm gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen aktivComm und dem Kunden ausdrücklich in Textform etwas Abweichendes vereinbart ist.

(2) Jegliche entgegenstehende Bedingungen des Kunden oder jegliche anderen Vertragsbestimmungen, die von den hier vorliegenden Bedingungen abweichen, werden ausdrücklich nicht anerkannt, solange aktivComm deren Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Kunde bei Annahme des Angebots von aktivComm in seiner Bestellung oder sonstigen Kommunikation Bezug auf seine eigenen, abweichenden Vertragsbestimmungen nimmt und aktivComm dem nicht widerspricht. Selbst wenn aktivComm Bezug auf ein vom Kunden erhaltenes Dokument Bezug nimmt, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Dritten niedergelegt sind oder wenn aktivComm sich in sonstiger Weise auf solche Bedingungen bezieht, so begründet dies keine Vereinbarung über die Anwendbarkeit solcher Bedingungen. aktivComm widerspricht hiermit der Einbeziehung solcher Bedingungen des Kunden in den Vertrag und in die hier vorliegenden Bedingungen.

Teil 1 Gemeinsame Bedingungen

§ 1 Leistungen; Vertragsgegenstand

(1) Die von aktivComm gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, welches aktivComm dem Kunden vorgelegt hat und von diesem akzeptiert worden ist. Eine vom Angebot von aktivComm abweichende Annahme stellt ein neues Angebot des Kunden dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn aktivComm das geänderte Angebot akzeptiert hat.

(2) Soweit zwischen aktivComm und dem Kunden nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Gegenstand des Vertrags weder die Herausgabe von Rohdaten noch Entwicklungsmaterial, die bei der Auftragsbearbeitung für den Kunden entstehen. Ebenfalls nicht geschuldet ist von aktivComm die Überlassung von Quellcode an den Kunden, soweit solcher im Zuge der Auftragsbearbeitung für den Kunden entsteht.

§ 2 Beauftragung Dritter; Verantwortung von aktivComm

(1) Um dem Kunden gegenüber alle gewünschten Leistungen erbringen zu können, beauftragt aktivComm teilweise Dritte mit deren Erbringung. Hierzu gehören z.B. – sofern der Kunde die Verträge mit diesen Dritten nicht selbst schließt – Design, Webentwicklung, Hosting, Druckaufträge oder handwerkliche Leistungen wie z.B. Messebau oder Schilderbefestigungen. Diese Dritten handeln nicht gebunden durch Weisungen von aktivComm, sondern erbringen ihre Leistungen in eigener Verantwortung wie vom Kunden gewünscht. aktivComm koordiniert für den Kunden diese Leistungen, beauftragt die Dritten und kümmert sich auch um die Abrechnung, so dass der Kunde nur einen Ansprechpartner, nämlich seinen Ansprechpartner bei aktivComm hat. aktivComm hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der Leistungserbringung und Mangelfreiheit der Leistungen. Sollten Mängel auftreten, so übernimmt aktivComm auf Wunsch des Kunden – sofern noch keine Rechtsstreitigkeit vorliegt – die Kommunikation mit dem Dritten. aktivComm wird die Leistungserbringung durch solche Dritten dem Kunden offenlegen und ihm im Falle von aufkommenden Streitigkeiten auf seinen Wunsch Kontaktdaten des Dritten zur Verfügung stellen.

(2) aktivComm ist in keinem Fall verantwortlich für Dritte, die der Kunde selbst beauftragt, egal ob dieser Dritte von aktivComm empfohlen wurde oder nicht. aktivComm ist – wenn nicht ausdrücklich so vereinbart – nicht Vertragspartner eines zwischen dem Kunden und einem Dritten direkt geschlossenen Vertragsverhältnisses.

§ 3 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen; keine Miturheberschaft

(1) Soweit nicht in diesen AGB anders geregelt oder zwischen aktivComm und dem Kunden ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen von aktivComm, sofern deren Überlassung Vertragsgegenstand ist, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks. Ein Recht zur Unterlizenzierung besteht ebenfalls nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks.

(2) Das Nutzungsrecht des Kunden entsteht erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an aktivComm. Soweit dem Kunden zuvor schon die Verwendung der Arbeitsergebnisse gestattet wird, ist diese Nutzungsrechteeinräumung auflösend bedingt für den Fall, dass der Kunde die Vergütung nicht wie vertraglich geschuldet, bezahlt. Es bleibt aktivComm dann unbenommen, die Arbeitsergebnisse anderweitig zu verwenden.

(3) Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erhält der Kunde keine Rechte für unbekannte Nutzungsarten.

(4) Eine Miturheberschaft des Kunden an den Arbeitsergebnissen entsteht nur den in gesetzlichen geregelten Fällen. Das bloße Mitteilen von Ideen ist im Zweifel nicht als schöpferischer Beitrag im Sinne des Urheberrechts zu werten.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass aktivComm alle für die Ausführung der Leistungen notwendigen Unterlagen, Informationen und Zugangsrechte termingerecht schriftlich oder auf elektronischem Weg vorgelegt bzw. zugänglich gemacht werden und aktivComm von allen Vorgängen und Umständen schriftlich oder auf elektronischem Weg in Kenntnis gesetzt wird, die die Leistungen betreffen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung von aktivComm bekannt werden. Ist für die in Satz 1 genannte Mitwirkungspflicht kein Termin bestimmt, so hat sie auf entsprechende Anfrage von aktivComm hin unverzüglich zu erfolgen.

(2) In Ergänzung zu den in Absatz 1 beschriebenen Mitwirkungspflichten ist der Kunde verpflichtet, alle zwischen aktivComm und dem Kunden gesondert vereinbarten Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

(3) Auf Verlangen von aktivComm hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen in Bezug auf das von aktivComm abgefragte Thema schriftlich zu bestätigen oder mitzuteilen, dass/warum die Unterlagen oder Auskünfte nicht vollständig sind.

(4) Verweist der Kunde aktivComm bezüglich Informationen zu kundenseitigen Elementen und deren Einbindung an Drittunternehmen, so wird deren Handeln gegenüber aktivComm dem Kunden zugerechnet und kann bei nicht, verspätet oder unrichtig erfolgter Informationshergabe eine Verletzung von dessen Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten zur Folge haben.

(5) Können durch ein Versäumnis von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, so haftet aktivComm nicht für einen deswegen eintretenden Verzug der von aktivComm zu erbringenden Leistungen bzw. nur insoweit, wie aktivComm den Verzug ebenfalls zu vertreten hat. Ein aufgrund Kundenverschuldens eintretender Verzug der Leistungen von aktivComm berechtigt den Kunden nicht zum Zurückbehalt bereits geschuldeter Vergütung.

§ 5 Ansprechpartner; Wechsel des Ansprechpartners

(1) Der Kunde benennt aktivComm einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle den Vertrag zwischen aktivComm und dem Kunden betreffenden Angelegenheiten. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm benannten Ansprechpartner alle Erklärungen in Bezug auf diesen Vertrag wirksam für ihn abgeben bzw. übermitteln und entgegennehmen können.

(2) Tauscht der Kunde einen Ansprechpartner aus, hat er aktivComm diesen unverzüglich in Textform unter Angabe von Namen und Kontaktdaten der neu eingesetzten Person zu nennen. Andernfalls kann aktivComm verlangen, dass jede Kommunikation von der Geschäftsführung des Kunden bestätigt wird, bevor aktivComm weitere Leistungen, die hiervon abhängen, erbringt.

§ 6 Rechte Dritter; Freistellung

(1) Bringt der Kunde Daten, Bilder, Videos, Texte, Unterlagen oder sonstige Materialien (im Folgenden: Kundenmaterial) bei, die aktivComm zur Erbringung der Leistungen verwenden soll, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass er alle erforderlichen Rechte am Kundenmaterial besitzt und diese auch an aktivComm – soweit zur Erbringung der vertraglichen Leistungen von aktivComm erforderlich – übertragen kann. aktivComm prüft nicht, ob der Kunde ausreichende Rechte am Kundenmaterial besitzt und haftet nicht, wenn der Kunde wegen einer Rechtsverletzung durch das Kundenmaterial von Dritten in Anspruch genommen wird. aktivComm betrachtet Kundenmaterial ausdrücklich als fremd.

(2) aktivComm führt keinerlei Recherchen nach bestehenden Marken, sonstigen Kennzeichen, Designs oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten durch. Der Kunde hat die Ergebnisse von aktivComm vor deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr selbst auf die Wahrung bestehender Rechte Dritter zu prüfen und hierzu notfalls Rechtsrat einzuholen.

(3) Der Kunde stellt aktivComm von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung durch die Verwendung von Kundenmaterial entstehen. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung von aktivComm (Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe). Darüber hinausgehende Ansprüche von aktivComm bleiben unberührt.

§ 7 Einhaltung gesetzlicher Vorgaben; kein Mangel

Bei der Erstellung der Leistungen prüft aktivComm nicht, ob diese den gesetzlichen Pflichten des Kunden, z.B. aus dem Wettbewerbsrecht (z.B. Lauterkeit von Werbung), dem Verbraucherschutzrecht (z.B. Informations- und Gestaltungspflichten im E-Commerce), dem Datenschutzrecht, dem Telemedienrecht oder sonstigen Gesetzen Genüge tun. Der Kunde hat aktivComm vor Beauftragung selbst eigenverantwortlich und vollumfänglich zu informieren, wenn die Leistungen gesetzlichen Anforderungen Genüge tun müssen. Ohne entsprechende Information stellt ein Versäumnis solcher Pflichten keinen Mangel der Leistungen von aktivComm dar.

§ 8 Datenschutz

aktivComm wird sich für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen an geltendes deutsches Datenschutzrecht halten. Dies gilt auch für die Auswahl der Unterauftragnehmer von aktivComm. Für personenbezogene Daten, die der Kunde erhebt, speichert und verarbeitet und auf die aktivComm im Zuge der Leistungserbringung Zugriff hat, bleibt der Kunde alleinverantwortlich. Jede Partei kann von der jeweils anderen verlangen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag oder einen Vertrag über gemeinsame Verantwortlichkeit zu schließen, wenn dies gesetzlich notwendig ist.

§ 9 Keine Mängel; Anzahl von Entwürfen

(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass z.B. Designleistungen sehr stark von der subjektiven Wahrnehmung abhängen. Es stellt daher keinen Mangel dar, wenn aktivComm sich an die Vorgaben des Kunden gehalten hat, die Leistung dem Kunden jedoch nicht gefällt. Soweit eine bestimmte Anzahl von Entwürfen vereinbart ist, der Kunde sich nach deren Erstellung jedoch für keinen Entwurf entscheiden kann oder will, müssen die Parteien, wenn der Kunde weitere Entwürfe wünscht, sich über eine weitere Vergütung von aktivComm einigen.

(2) Gibt der Kunde eine Leistung frei, kann er sich nicht auf Mängel berufen, die er bei der Prüfung kannte oder hätte kennen müssen (z.B. Rechtschreibfehler, Farbabweichungen). Für Werkleistungen gilt im Übrigen § 22 dieser AGB.

§ 10 Verbindlichkeit von Terminen; Terminabsagen durch den Kunden

(1) Terminzusagen von aktivComm sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich so vereinbart ist.

(2) Für kundenseitige Stornierungen von Leistungen, die regelmäßig mit einem entsprechenden Vorbereitungsaufwand verbunden sind (z.B. Meetings, Schulungen o.ä.), und nicht rechtzeitig, d.h. kürzer als 5 (in Worten: fünf) Tage im Voraus erfolgen, behält sich aktivComm vor, die tatsächlichen Aufwände in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu berechnen. Des Weiteren behält sich aktivComm vor, direkte, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Reise- oder Unterkunftskosten), die nicht mehr rechtzeitig verhindert werden können, ebenfalls in Rechnung zu stellen. Dem Kunden unbenommen bleibt das Recht zum Nachweis, dass aktivComm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt – wenn zwischen aktivComm und dem Kunden nicht anders vereinbart – auf Stundenbasis gemäß dem Stundensatz von aktivComm in Höhe von 120 EUR.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe.

(3) Soweit nicht anders vereinbart (z.B. Vorkasse, Zwischenzahlungen), wird die Vergütung mit Rechnungstellung fällig.

(4) Im Falle des Verzugs ist die Forderung gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.

§ 12 Reisekosten

Reisekosten, Aufwände für Spesen und Übernachtungen werden zu Anschaffungskosten in Rechnung gestellt. Andere eventuelle Kosten werden zu Anschaffungskosten nach Absprache mit dem Kunden in Rechnung gestellt. Reisekosten mit dem PKW werden mit 0,50 €/Entfernungskilometer abgerechnet. Bei Bahnfahrten wird die Fahrt in der 2. Klasse mit den entsprechenden Zuschlägen (z.B. ICE) zu Grunde gelegt. Bei Flugreisen ist nach Möglichkeit die Economy-Klasse zu buchen. Übernachtungen erfolgen in Mittelklasse-Hotels (maßgeblich ist die offizielle Bewertung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands DEHOGA, Berlin zur Deutschen Hotelklassifizierung – einzusehen unter hotelstars.eu).

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Leistungen von aktivComm bleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden Eigentum von aktivComm. Greifen Dritte auf die Leistungen zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von aktivComm hinweisen und aktivComm hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.

(2) Für immaterielle Arbeitsergebnisse gilt § 3 Abs. 2 dieser AGB.

§ 14 Abtretung; Unterauftragnehmer

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Forderungen aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von aktivComm an Dritte abzutreten.

(2) aktivComm ist berechtigt, sich zur Erfüllung vertraglicher Leistungen Dritter zu bedienen. Es wird auf § 2 dieser AGB verwiesen.

§ 15 Reseller-Ausschluss

Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten die Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen von aktivComm zu gestatten. Dritte sind nicht die Personen, die die vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen der vom Kunden gebuchten Leistungen und/oder Lizenzen bestimmungsgemäß in Anspruch nehmen.

§ 16 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde darf gegenüber Ansprüchen, die aktivComm gegen ihn hat, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen aktivComm aufrechnen. Dies gilt nicht bei Forderungen, die sich im Rahmen dieses Vertrags synallagmatisch gegenüberstehen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten gleichermaßen für ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden.

§ 17 Beschränkung der Haftung von aktivComm

aktivComm haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

(1) Eine Haftung von aktivComm besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet aktivComm nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). aktivComm haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

(2) Die Beschränkung der Haftung von aktivComm gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 wird die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB ausgeschlossen.

(4) aktivComm haftet nicht für Ereignisse höherer Gewalt, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Terroranschläge, Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streiks, Behördenentscheidungen oder sonstige, von den Vertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. Ein Umstand gilt dabei nur dann als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist.

(5) aktivComm haftet darüber hinaus nicht für Störungen und Qualitätsverlust der Datenübertragung im Internet, welche aktivComm nicht zu vertreten hat und die die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erschweren oder verhindern. aktivComm haftet darüber hinaus nicht für Funktionsstörungen von Software oder Services, die allein aufgrund von Fehlfunktionen vertragsfremder Programme wie z.B. VPN-Software, Verschlüsselungsprogrammen etc. auftreten.

(6) Soweit die Haftung von aktivComm ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von aktivComm.

(7) Im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44a TKG in jedem Fall unberührt.

§ 18 Vertragsdauer; Kündigung

(1) Soweit die Leistungen von aktivComm ein Dauerschuldverhältnis begründen (z.B. Hosting, Softwarepflege, Software as a Service) beginnt der Vertrag an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt („Vertragsbeginn“) und läuft für den vereinbarten Zeitraum („Vertragslaufzeit“). Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Kündigungsbestimmungen nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien in schwerwiegender Weise gegen ihre vertraglichen Pflichten verstößt und dem anderen Teil ein Festhalten an dieser Vereinbarung oder an dem jeweiligen Auftrag nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a. der Kunde das Urheberrecht oder sonstige absolute Rechte von aktivComm oder einer der Unterauftragnehmer von aktivComm verletzt;
b. der Kunde Daten auf die Server von aktivComm oder von deren Unterauftragnehmern hochlädt, die die Rechte Dritter verletzen;
c. der Kunde die vertragsgegenständlichen Leistungen in einer Weise benutzt, die die Stabilität und Integrität der Systeme gefährdet;
d. der Kunde mit einer regelmäßigen Zahlung mehr als 2 Monate in Verzug ist;
e. eine der Vertragsparteien insolvent wird, einen Insolvenzantrag stellt oder sie betreffend ein Insolvenzantrag gestellt wird.
Teil 2 Besondere Bedingungen für Entwicklungsleistungen
Soweit aktivComm für den Kunden Werkleistungen i.S.d. § 631 BGB erbringt, gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen:

§ 19 Leistungsumfang

(1) Es obliegt dem Kunden, vollständige und seinen Wünschen entsprechende Anforderungen zu erstellen und aktivComm vor Vertragsbeginn (z.B. in einem schriftlichen Lastenheft) mitzuteilen. Diese Anforderungen sind maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs von aktivComm. Sie werden ggf. ergänzt um die mit aktivComm vereinbarten relevanten Zeitpunkte, Zeiträume und Fristen des Entwicklungsprozesses.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde zur Erstellung der Anforderungen verpflichtet. In diesem Fall hat der Kunde Verzögerungen, die aufgrund des Fehlens der erforderlichen Qualität einzelner oder mehrerer Vorgaben in Bezug auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit bei der Erstellung des Werks entstehen, zu vertreten.

(3) Unterbreitet aktivComm dem Kunden aufgrund von Qualitätsmängeln der Anforderungen Änderungsvorschläge, so spezifizieren diese Vorschläge die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs. Der Kunde ist verpflichtet, zu dem jeweiligen Änderungsvorschlag innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zugang verbindlich Stellung nehmen. Im Falle der uneingeschränkten Zustimmung des Kunden ist dieser verpflichtet, ein ggf. vorhandenes, entsprechend geändertes Lastenheft zu unterzeichnen.

§ 20 Mängel

(1) Die Mängelgewährleistung bei Werkleistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Es wird auf § 9 dieser AGB hingewiesen.

§ 21 Change Request

Der Kunde ist bis zur Endabnahme des Werks jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. aktivComm wird dem Kunden in Textform eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs (Änderungsangebot) übergeben. Einigen sich die Parteien auf ein solches Änderungsangebot, so werden die Anforderung und der Zeitplan nach dieser Maßgabe angepasst. Andernfalls ist der Kunde berechtigt, den Werkvertrag mit den gesetzlichen Folgen zu kündigen.

§ 22 Abnahme

(1) Mit Erklärung der Fertigstellung des Werks durch aktivComm gegenüber dem Kunden und dessen gleichzeitiger Zurverfügungstellung (sofern nicht bereits geschehen) beginnt die Frist zur Abnahme. aktivComm wird dem Kunden mit der Erklärung eine angemessene Frist einräumen, nach deren Ablauf das Werk als abgenommen gilt, sofern der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(2) Abnahme durch Nutzung: Betreibt der Kunde nach dem Going-Live das Werk für mindestens 20 (zwanzig) Werktage ohne Anzeige eines wesentlichen Mangels, so gilt spätestens diese Nutzung als Abnahmeerklärung.

(3) Wenn Teilabnahmen vereinbart sind, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Teil 3 Besondere Bedingungen für Support-Leistungen

§ 23 Support; Reaktionszeiten

aktivComm unterhält, sofern nichts anderes vereinbart ist, von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr einen Telefon- und E-Mail-Support, um Fragen zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu beantworten (Supportzeiten). aktivComm wird Support-Anfragen innerhalb von 8 Stunden nach Eingang der jeweiligen Anfrage bearbeiten (Reaktionszeit), wobei die Reaktionszeit nur innerhalb der Supportzeiten gerechnet wird. Bei außerhalb der Supportzeiten eingegangenen Anfragen berechnet sich außerdem die Bearbeitungszeit von aktivComm ab dem nächsten Werktag (außer Samstag) ab 9.00 Uhr. aktivComm gewährleistet nicht die Lösung des Problems innerhalb der angegebenen Zeitspanne.

Teil 4 Besondere Bedingungen für SEO

Soweit Gegenstand des Vertrags Leistungen von aktivComm im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist, gelten die nachstehenden Regelungen:

§ 24 Leistungsumfang von SEO

(1) aktivComm optimiert die unter der vertraglich vereinbarten URL abrufbare Webseite (im Folgenden: Webseite) zur verbesserten Auffindbarkeit und Positionierung in der Suchmaschine durch OnPage und OffPage-Optimierung.

(2) Ziel von SEO ist es, dass die Webseite bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe (im Folgenden: Keywords) in Suchmaschinen durch den Suchmaschinen-Nutzer auf einer höheren Position gelistet wird, als dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall ist. Eine bestimmte Suchmaschinen-Platzierung wird nicht geschuldet. Ist eine Suchmaschine nicht ausdrücklich spezifiziert, bezieht sich die Beratung allein auf Google.

(3) Dem Kunden ist bekannt, dass SEO ein laufender Prozess ist und es bis zur Sichtbarkeit der ersten Änderungen bis zu 12 Monate nach Umsetzung aller von aktivComm vorgeschlagenen Änderungen dauern kann. Dem Kunden ist auch bekannt, dass die Suchmaschinen-Platzierung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die ständigen Änderungen unterworfen und im Einzelnen nicht bekannt sind. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung – auch eine drastische Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus dem Index der jeweiligen Suchmaschine – können nicht ausgeschlossen werden.

(4) Der Kunde hat aktivComm Vorgaben in Bezug auf die Optimierung der Webseite für die Auffindbarkeit in der Suchmaschine zu machen, insbesondere Keywords zu nennen, unter der seine Webseite gefunden werden soll sowie ggf. ein Budget für eine Google Adwords-Kampagne festzulegen, soweit diese Leistungen zwischen den Parteien vereinbart wurden.

(5) Es wird auf die §§ 6 und 7 dieser AGB hingewiesen.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 25 Änderung der AGB

aktivComm kann seine AGB jederzeit ändern, wobei bei laufenden Dauerschuldverhältnissen mit Kunden, in denen diese AGB Anwendung finden, die nachstehenden Regelungen gelten:
aktivComm ist zu Änderungen dieser AGB berechtigt, wird diese aber nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technologischer Entwicklungen, Änderung der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Die geänderten AGB werden dem Kunden unter Kenntlichmachung der jeweiligen Änderungen an seine bei Vertragsschluss angegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 2 (in Worten: zwei) Wochen ab Zugang der genannten E-Mail-Nachricht, gilt seine schriftliche Zustimmung zu den jeweiligen Änderungen als erteilt. aktivComm wird dem Kunden in der E-Mail, welche die Änderungen enthält, jeweils gesondert auf die Bedeutung der gesetzten Frist hinweisen.

§ 26 Anwendbares Recht; Gerichtsstand

(1) Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf alle vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von aktivComm (derzeit Weinheim).

§ 27 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines auf deren Basis geschlossenen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich stattdessen zur Vereinbarung einer Ersatzregelung, welche der ungültigen oder undurchführbaren in gesetzlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise in deren Wirkungen am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Zusatzvereinbarung als lückenhaft erweist.